VEREINSSATZUNG
des Wassersportvereins Hamm e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Unter dem Namen Wassersportverein Hamm e.V. ist mit dem Sitz in Hamm (Westf.) ein Verein errichtet worden, der durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamm (Westf.), unter Vereinsregisternummer 408, die Rechte eines eingetragenen Vereins erstanden hat.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein soll allen Interessenten ohne Rücksicht auf Konfession oder Parteizugehörigkeit die Möglichkeit geben, den Wassersport auszuüben. Es soll die Aufgabe des Vereins sein, durch Wanderfahrten, Vereinsausflüge und sonstige Gemeinschaftsveranstaltungen die Naturverbundenheit zu fördern und der Ertüchtigung der Jugend und der Gesundheit sämtlicher Mitglieder zu dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportbund,
b) im deutschen Kanu – Verband und
c) im Kanu–Verband NRW.
Der Verein erkennt die Satzungen der Sportfachverbände sowie des Stadtsportbundes  an.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu gewährleisten kann der Geschäftsführende Vorstand sowohl den Eintritt als auch den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft im WSV wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung. Mit der Abgabe der unterzeichneten Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinsfassung und die Ordnung in der jeweilig gültigen Fassung an.

Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

2) Arten der Mitgliedschaft
    a) aktives Mitglied
    b) Ehrenmitglied
Die Ehrenmitgliedschaft wird in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im WSV erlischt durch:
a) Tod oder freiwilligen Austritt,
b) Ausschluss oder
c) Streichung.
a) Tod oder freiwilliger Austritt: Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. November schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
b) Ausschluss: Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    – grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnung begeht;
    – in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    – dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
       insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und
       Jugendschutzes schadet.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag.

Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzustellen.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand über den Antrag zu entscheiden. Eine bis dahin eingegangene Stellungnahme ist bei der Entscheidung zwingend zu berücksichtigen.
Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer einfachen Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Bekanntgabe an das betroffen Mitglied wirksam.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Angaben von Gründen mittels Einschreiben mitzuteilen.
Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

c) Streichung:
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist (mehr als ein Jahr).
Der Beschluss darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versenden der zweiten Mahnung eine Frist von mindestens drei Wochen vergangen ist und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mittels Einschreiben mitzuteilen.
§ 7 Beiträge und Gebühren
1) Die Mittel, denen der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, werden durch die
     Beiträge oder Sonderleistungen der Mitglieder aufgebracht. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
     Der Beitrag   ist jährlich im Voraus zu entrichten, die Beiträge müssen bis zum fünften Kalendermonat auf das
     Vereinskonto eingegangen sein.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderung der Anschrift sowie der Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
3) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied
     ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
4) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht.
    Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6) Die Mitgliederversammlung hat durch Beschluss vom 06.10.2016 die Familienbeiträge festgesetzt.
7) Neben Familienbeiträgen existieren folgende Beitragsformen:
    a) Erwachsene;
    b) Jugendlicher / Schüler / Azubi / Studenten mit gültiger Studien- bzw. Kindergeldbescheinigung;
    c) Partnertarif für 2 Personen.

§ 8 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7.Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des
    BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die
    gesetzlichen Vertreter
    ausüben.
    Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder
    persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte
     im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und
    insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 5 Abs. b dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann,
    kann auch Vereinsstrafen nach sich ziehen.
3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei
    Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand über den Antrag zu
    entscheiden.
    Eine bis dahin eingegangene Stellungnahme ist bei der Entscheidung zwingend zu berücksichtigen.
5) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Höhe und Art der Vereinsstrafe.
6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu.
    Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung;
    b) der geschäftsführende Vorstand (in dieser Satzung als Vorstand bezeichnet);
    c) der Gesamtvorstand.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen:
    a) dem 1. Vorsitzenden;
    b) dem 2. Vorsitzenden;
    c) dem Geschäftsführer.
Diese drei Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Unterschrift und Vertretung des Vereins sind zwei Unterschriften erforderlich und genügend.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt geteilt, und zwar in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer, im nächsten Jahr der 2. Vorsitzende. Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Ersatzwahl allein den Vorstand. Der
Vorstand erfüllt die Aufgaben im Rahmen und im Sinne der Satzung, der Geschäftsordnung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstand.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zu Rechtsgeschäften über 1.000,- € die Zustimmung des Gesamtvorstand erforderlich ist.

§ 13 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem Vorstand nach § 11 dieser Satzung,
    b) den Fachwarten:
        aa) Wanderwart,
        bb) Bootshauswart,
        cc) Jugendwart,
    c) den Mitgliedervertretern.
Die Jugendvertreter (entspricht nicht dem Jugendwart) sind berechtigt, an allen Sitzungen des Gesamtvorstand teilzunehmen.
Die Fachwarte werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
Je angefangene 30 Mitglieder (außer Jugendliche) wird ein Mitgliedervertreter von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt ebenfalls für ein Jahr.
Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Er muss ferner innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstand die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Jedes anwesende Mitglied des Gesamtvorstand hat eine Stimme.

§ 14 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, schriftlich oder fernmündlich einberuft.
In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt jeweils nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 15 Einberufung und Beschlussfassung des Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, schriftlich oder fernmündlich einberuft.
In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstand ist gegeben, wenn ordentlich eingeladen und mindestens zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt jeweils nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften.

§ 16 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a) Wahlen
        aa) des Vorstandes,
        bb) der Fachwarte,
        cc) der Mitgliedervertreter,
        dd) der Kassenprüfer,
        ee) des Protokollführers für die einberufene Versammlung.
    b) Bestätigung der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses oder deren vorzeitige Abberufung;
    c) Entlastung des Gesamtvorstand, Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes des Vorstandes;
    d) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühr, sonstiger Leistungen und Fälligkeiten;
    e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    g) Klärung sonstiger, ihr zu Beschluss vorgelegten Fragen.
In der jährlich abzuhaltenden Mitgliederversammlung haben die Mitglieder des Gesamtvorstand ihre Jahresberichte zu erstatten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vorher schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat diese Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
§ 17 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einberufung erfolgt über die Homepage des Vereins, damit verbunden ist die Übermittlung des Newsletters per E-Mail, sowie ein Aushang im Verein selbst.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
    b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten;
    c) wenn die Berufung von 1⁄4 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zweckes
        vom Vorstand verlangt wird.

§ 18 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) gilt der entsprechende Abschnitt dieser Satzung.

§ 19 Wahlen
Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. Eine Wiederwahl ist bis auf bei den Kassenprüfern zulässig. Gewählt wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Amtszeit beginnt am Tage der Wahl und endet am Tage der Neuwahl.

§ 20 Stimmrecht innerhalb von Vereinsversammlungen
In Versammlungen sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung ist ausgeschlossen.
Die Rechte der Mitglieder unter 18 Jahren sind gemäß § 8 dieser Satzung geregelt.

§ 21 Protokoll
Von allen Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Sitzungen des Gesamtvorstand und Jugendversammlungen muss ein Protokoll angefertigt werden. Dazu ist von der Mitgliederversammlung bzw. Jugendversammlung jährlich ein Protokollführer zu wählen. Während der Versammlung wird eine handschriftliche Niederschrift angefertigt, aus der anschließend ein maschinengeschriebenes Protokoll erstellt wird, das vom Vorstand genehmigt werden muss. Alle Beschlüsse müssen wörtlich in das Protokoll aufgenommen werden.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird erfragt, ob zum Protokoll der letzten Mitgliederversammlung Anmerkungen oder Fragen bestehen. Dieses wird mindestens vier Wochen vorher veröffentlicht (als Aushang am Bootshaus und auf der Homepage).

§ 22 Haftung von Mitgliedereigentum und Ausschluss der Haftung
Der Verein muss grundsätzlich jede Haftung für Gegenstände ausschließen, die durch Mitglieder in den Räumen des Bootshauses und auf dem Gelände, das der WSV gepachtet hat, hinterlegt werden. Jedes Mitglied haftet für einen angerichteten Schaden. Für Unfälle, gesundheitliche und sachliche Schäden, welche den Mitgliedern aus Anlass von Sportveranstaltungen sowie Benutzung der Vereinseinrichtungen entstehen, lehnt der Verein jede Haftung ab, soweit eine bestehende Versicherung den Schaden nicht übernehmen sollte.

§ 23 Sportjugend
Die Sportjugend verwaltet sich und die ihr zustehenden Mittel innerhalb des Vereins selbst. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung erfolgt in der entsprechenden Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 17 der Satzung.
Die Jugendversammlung wählt die Jugendvertretung.
Die Jugendordnung und die Wahl der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses
10 bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Die Jugendvertretung ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des WSV verantwortlich.
Die Jugendvertretung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Näheres regelt die Jugendordnung des WSV.
§ 24 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer zu wählen. Dieselben werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist nicht möglich. Es wird jährlich immer nur ein Prüfer gewählt, so dass sie sich arbeitsmäßig besser ergänzen können. Sie sind verpflichtet, die Geschäfts- und Kassenführung des Vorstandes wenigstens einmal im Jahr, spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung, zu prüfen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen und in der Versammlung zu verlesen. Danach ist von den Kassenprüfern die Entlastung des Gesamtvorstand zu beantragen. Mitglieder des Gesamtvorstand können als Kassenprüfer nicht gewählt werden.
§ 25 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Jugendamt der Stadt Hamm, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Datenschutz im Verein
     1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
         Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
         der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
     2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
         a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
         b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
          c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren
              Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
          d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
     3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
          anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
          Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
          der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus

§ 27 Gültigkeit der Satzung
     1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.01.2019 beschlossen
     2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3) Alle bisherigen Satzungen treten
         zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

59065 Hamm, den 27.01.2019